Amtlicher Text
Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A Nr. 6 a
Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A Nr. 6 a.

Merkzeichen Bl – Blindheit
Systematische Kommentierung mit Rechtsprechung und praxisbezogenen Abgrenzungskriterien.
Das Merkzeichen Bl wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn Blindheit im Sinne von § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften vorliegt. Für das Schwerbehindertenrecht wird der Blindheitsbegriff durch Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) verbindlich konkretisiert.
Blindheit bedeutet deshalb nicht nur den vollständigen Verlust des Augenlichts. Bl kommt auch bei einer Sehschärfe von höchstens 0,02 (1/50), bei bestimmten gleich schweren Gesichtsfeld- und anderen Sehfunktionsstörungen sowie bei nachgewiesener vollständiger Rindenblindheit in Betracht. Dagegen reichen visuelle Agnosie, andere gnostische Störungen und eine rein psychogene Blindheit nach der heute maßgeblichen Rechtsprechung nicht aus.
Der wichtigste Punkt seit BSG 2019
Für das Merkzeichen Bl muss die Blindheit dem Funktionssystem Sehapparat zugeordnet werden können. Die weiter gefasste Rechtsprechung zum Landesblindengeld darf nicht ohne Weiteres auf das Merkzeichen Bl übertragen werden.
2. Prüfungsschema
3. Sehschärfe: 0,02 (1/50)
4. Gleichzustellende Gesichtsfeldstörungen
5. Rindenblindheit, visuelle Agnosie und gnostische Störungen
6. Rechtsprechungsentwicklung 2005–2019
7. Merkzeichen Bl ist nicht Blindengeld
8. Vollbeweis und fehlende Messbarkeit
9. Morphologischer Befund und Funktionssystem Sehorgan
10. Psychogene Blindheit
11. Blepharospasmus
12. Nystagmus und nicht verwertbares Gesichtsfeld
13. Objektive Befunde, widersprüchliche Messungen und Aggravation
14. Schwerst- und mehrfachbehinderte Menschen
15. Verhältnis zu aG, B, H und TBl
16. Bl, Blindengeld und Blindenhilfe
17. Was sollte augenärztlich dokumentiert werden?
18. Positive und negative Indizien
19. Leitentscheidungen
20. Alle ausgewerteten Entscheidungen
21. Nur mittelbar nachgewiesene Entscheidungen
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV wird Bl eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften ist. § 72 Abs. 5 SGB XII stellt Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen gleich schwere, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Teil A Nr. 6 VMG konkretisiert diese Voraussetzungen. Das BSG hat mit BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R klargestellt, dass diese Vorgaben für das Merkzeichen Bl verbindlich sind.
2. Prüfungsschema
3. Sehschärfe: die Schwelle 0,02 (1/50)
Der zahlenmäßig klarste Fall ist eine Sehschärfe von höchstens 0,02 (1/50). Entscheidend sind die bestmöglich korrigierten, fachgerecht erhobenen Werte auf beiden Augen sowie die beidäugige Gesamtsehschärfe. Ein GdB von 100 wegen einer schweren Sehbehinderung ersetzt diese Blindheitsprüfung nicht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20 zeigt die praktische Härte der Grenze: Ein verbliebener Visus von 0,05 reicht allein nicht. Eine Gleichstellung wäre nur möglich gewesen, wenn zusätzlich eine entsprechend schwere andere Sehstörung nachgewiesen worden wäre.
4. Gleichzustellende Gesichtsfeldstörungen nach Teil A Nr. 6 b VMG
Blindheit kann trotz einer Sehschärfe oberhalb 0,02 vorliegen. Die VMG nennen sieben Fallgruppen:
5. Rindenblindheit, visuelle Agnosie und gnostische Störungen
Teil A Nr. 6 c VMG zieht eine scharfe Grenze: Rindenblindheit, also der nachgewiesene vollständige Ausfall der Sehrinde, zählt als Blindheit. Visuelle Agnosie und andere gnostische Störungen zählen dagegen nicht.
Diese Trennung ist seit BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R die zentrale Rechtslinie. Das BSG begründet sie mit der organ- und funktionssystembezogenen Systematik der VMG. Eine Person kann deshalb funktionell außerstande sein, visuelle Reize sinnvoll zu verarbeiten, ohne im schwerbehindertenrechtlichen Sinn blind zu sein.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25.11.2021 – L 13 SB 34/20 ZVW setzt die BSG-Vorgabe besonders deutlich um: fehlende Reaktion auf Licht und Gegenstände ersetzt weder den organischen Nachweis noch den Vollbeweis einer Rindenblindheit.
6. Rechtsprechungsentwicklung 2005–2019
20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R
24.06.2009 – S 9 SB 231/07 / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 20.01.2011 – L 12 SB 54/09
11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R
21.09.2016 – L 13 SB 123/15 / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22.11.2017 – L 13 SB 71/17
24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R
7. Merkzeichen Bl ist nicht Blindengeld
Die Begriffe ähneln sich, die Rechtsfolgen und die rechtliche Systematik sind aber nicht identisch. Gerade BSG, 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R und BSG, 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R betreffen Landesblindengeld. Die dort entwickelte weite Betrachtung cerebraler Sehbeeinträchtigungen darf seit BSG 2019 nicht auf das Merkzeichen Bl übertragen werden.
Für Nutzer der Website sollte deshalb immer unterschieden werden: Merkzeichen Bl ist eine Feststellung im Schwerbehindertenrecht; Blindengeld beruht auf Landesrecht; Blindenhilfe ist eine Leistung nach § 72 SGB XII bzw. ergänzend nach Landesrecht.
8. Vollbeweis und fehlende Messbarkeit
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Vollbeweis feststehen. Die schwerwiegendste praktische Konstellation betrifft Menschen, bei denen wegen schwerster Mehrfachbehinderung, fehlender Kommunikation oder fehlender Fixation weder Visus noch Gesichtsfeld zuverlässig messbar sind.
Nach Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 – L 7 SB 7/20 und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.2022 – L 3 SB 44/16 führt die fehlende Untersuchbarkeit nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung. Bleibt offen, ob eine dem Sehapparat zuzuordnende Blindheit oder lediglich eine gnostische bzw. allgemeine cerebrale Störung vorliegt, kann Bl nicht zugesprochen werden.
9. Morphologischer Befund und Funktionssystem Sehorgan
Das BSG verlangt in BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R für eine nach den VMG zu bewertende Sehstörung einen morphologischen beziehungsweise organischen Befund, der mit den geltend gemachten Funktionseinbußen vereinbar ist. Das Funktionssystem darf nicht offenbleiben.
Für Bl bedeutet dies: Ein subjektiv oder im Verhalten beobachtetes Nicht-Sehen genügt nicht, wenn sich keine tragfähige organische Zuordnung zum Sehapparat herstellen lässt. Bei behaupteter Rindenblindheit ist insbesondere ein vollständiger Ausfall der Sehrinde nachzuweisen.
10. Psychogene Blindheit
Eine rein psychogene Blindheit reicht nicht. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 13. Senat, 19.06.2020 – L 13 SB 385/14 wendet die BSG-Leitentscheidung 2019 ausdrücklich auf diesen Fall an. Bereits Landessozialgericht Hamburg, 01.11.2011 – L 4 SB 9/10 hatte psychogen erklärte Sehausfälle bei objektiv deutlich besserem Sehvermögen nicht als Bl anerkannt.
Das Finalitätsprinzip des Schwerbehindertenrechts bedeutet nicht, dass jede subjektiv gleich schwere Teilhabebeeinträchtigung automatisch dem Funktionssystem Sehorgan zugerechnet werden darf. Die VMG ordnen Gesundheitsstörungen bestimmten Funktionssystemen zu.
11. Blepharospasmus
Eine wichtige positive Ausnahme ist Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 – L 13 SB 148/14. Dort bestand kein klassischer Visus von höchstens 0,02. Der schwere Blepharospasmus führte jedoch zu einem so ausgeprägten krampfhaften Verschluss der Augenlider, dass das vorhandene Sehvermögen praktisch nicht nutzbar war. Das LSG stellte Bl fest.
Der Fall zeigt: Entscheidend ist nicht ausschließlich die Sehschärfe. Eine organisch-funktionelle Störung kann der Blindheit gleichstehen, wenn sie den tatsächlichen Zugang zur Sehfunktion in vergleichbar schwerer Weise ausschließt.
12. Nystagmus und nicht verwertbares Gesichtsfeld
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20 ist hierfür die wichtigste Entscheidung. Der Visus betrug auf dem besseren Auge 0,05. Der Sachverständige beschrieb zwar eine kleine zentrale Restgesichtsfeldinsel, hielt die Messung wegen ausgeprägten Nystagmus aber für nicht aussagekräftig. Damit war die zusätzliche gleichzustellende Gesichtsfeldstörung nicht bewiesen.
Die praktische Lehre lautet: Wenn die Schwelle von 0,02 beim Visus nicht erreicht ist, muss die andere gleich schwere Sehstörung positiv nachgewiesen werden. Die bloße Unmöglichkeit einer exakten Messung ersetzt diesen Nachweis nicht.
13. Objektive Befunde, widersprüchliche Messungen und Aggravation
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.12.2014 – L 6 SB 4253/13 und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 – L 7 SB 13/09 betonen den Beweiswert objektivierbarer augenärztlicher Befunde. Einzelne deutlich schlechtere Visusangaben überzeugen nicht, wenn sie nicht mit dem organischen Befund, der Verlaufskontrolle und den übrigen Gutachten in Einklang stehen.
Bei widersprüchlichen Befunden sind insbesondere Reproduzierbarkeit, Korrektur, verwendete Prüfverfahren, Fixationsverhalten, Gesichtsfeldmessung und objektive ophthalmologische Veränderungen zu dokumentieren.
14. Schwerst- und mehrfachbehinderte Menschen
Gerade bei schwersten cerebralen Behinderungen ist die diagnostische Situation schwierig. Die Blindengeldrechtsprechung hat darauf mit Beweiserwägungen und einer weiten finalen Betrachtung reagiert. Für das Merkzeichen Bl bleibt aber die 2019 gezogene Grenze maßgeblich.
Schwere allgemeine Hirnschädigung, fehlende Kommunikation, fehlendes Fixieren oder Ausbleiben sichtbarer Reaktionen können starke Hinweise sein, ersetzen aber nicht den Nachweis, dass eine Störung des Sehapparates einschließlich einer vollständigen Rindenblindheit vorliegt.
15. Verhältnis zu aG, B, H und TBl
Bl ist ein eigenständiges Merkzeichen. Es führt nicht automatisch zu jedem anderen Nachteilsausgleich. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 17.10.2025 – L 8 SB 1469/25 stellt ausdrücklich klar, dass Blindheit für aG nicht genügt; die mobilitätsbezogenen Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt sein.
Bei Blindheit können je nach Einzelfall auch H und B vorliegen; ihre Voraussetzungen folgen aber eigenen Regelungen. Für TBl gelten wiederum gesonderte Voraussetzungen zur Kombination schwerer Hör- und Sehbeeinträchtigungen.
16. Bl, Blindengeld und Blindenhilfe
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25.06.2026 – L 7 BL 154/24 zeigt die verfahrensrechtliche Falle: Ein Antrag beim Versorgungsamt auf GdB und Bl gilt nicht automatisch als Antrag auf Landesblindenhilfe. Wer eine Geldleistung beansprucht, sollte sie beim zuständigen Leistungsträger ausdrücklich beantragen.
17. Was sollte augenärztlich dokumentiert werden?
18. Tatsachen, die für oder gegen Bl sprechen
Spricht eher für Bl
Spricht eher gegen Bl
19. Leitentscheidungen
24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R
27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R
25.11.2021 – L 13 SB 34/20 ZVW
08.09.2022 – L 3 SB 44/16
18.06.2021 – L 8 SB 2072/20
19.06.2020 – L 13 SB 385/14
29.01.2015 – L 13 SB 148/14
18.12.2014 – L 6 SB 4253/13
20. Alle 30 ausgewerteten Entscheidungen und Nachweise
Die Tabelle ist nach Datum absteigend sortiert. Jede Zeile ist mit einer eigenen Seite verlinkt. Bei vier älteren Niedersachsen-Entscheidungen war kein Volltext beschaffbar; dort führt der Link zu einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten Nachweisseite.
Alle Entscheidungen anzeigen
L 7 BL 154/24 Volltext
L 8 SB 1469/25 Volltext
L 3 SB 18/19 Volltext
L 7 SB 7/20 Volltext
B 9 SB 4/21 R Volltext
L 3 SB 44/16 Volltext
L 13 SB 34/20 ZVW Volltext
L 8 SB 2072/20 Volltext
L 5 SB 138/17 Volltext
L 13 SB 385/14 Volltext
B 9 SB 1/18 R Volltext
B 9 BL 1/17 R Volltext
L 13 SB 41/16 Volltext nicht verfügbar
L 13 SB 71/17 historisch / überholt
L 13 SB 145/15 Volltext nicht verfügbar
B 9 SB 73/16 B Beschluss / ergänzend
L 13 SB 123/15 historisch / überholt
B 9 BL 1/14 R Volltext
L 13 SB 148/14 Volltext
L 6 SB 4253/13 Volltext
B 9 SB 56/14 B Beschluss / ergänzend
B 9 BL 2/13 B Beschluss / ergänzend
L 7 SB 13/09 Volltext
L 4 SB 9/10 Volltext
L 12 SB 54/09 historisch / überholt
L 13 SB 62/04 Volltext
S 9 SB 231/07 historisch / überholt
L 13 SB 51/05 Volltext nicht verfügbar
L 5 SB 90/05 Volltext nicht verfügbar
B 9a BL 1/05 R Volltext
21. Vier historische Entscheidungen ohne verfügbaren Volltext
Die Entscheidungen L 13 SB 41/16, L 13 SB 145/15, L 13 SB 51/05 und L 5 SB 90/05 sind durch spätere veröffentlichte Rechtsprechung bzw. Rechtsprechungsnachweise belegt. Da der Volltext trotz Recherche nicht verfügbar war, wurden sie nicht rekonstruiert. Die verlinkten Nachweisseiten dokumentieren ausschließlich den nachweisbaren Stellenwert.
Zusammenfassung
Für das Merkzeichen Bl gibt es heute eine deutlich strengere und klarere Linie als in der Zwischenphase von 2009 bis 2018. Maßgeblich ist nicht allein, ob ein Mensch faktisch kaum oder gar nicht sinnvoll sehen kann. Entscheidend ist, ob die Blindheit nach den verbindlichen Kriterien von Teil A Nr. 6 VMG dem Sehapparat zugeordnet und mit dem erforderlichen Beweismaß nachgewiesen werden kann.
Der zahlenmäßige Ausgangspunkt ist der Visus von höchstens 0,02 (1/50). Darüber hinaus sind die ausdrücklich beschriebenen gleich schweren Gesichtsfeld- und Sehfunktionsstörungen sowie eine nachgewiesene vollständige Rindenblindheit erfasst. Visuelle Agnosie, andere gnostische Störungen und psychogene Blindheit reichen dagegen nicht. Gerade bei schwerstbehinderten und nicht untersuchungsfähigen Menschen ist deshalb die objektive Befund- und Beweisfrage häufig der entscheidende Punkt des Verfahrens.